Pensionssplitting – JEDE Frau sollte es kennen!

TimeaAllgemein

Blog-Beitrag Pensionssplitting

Lesezeit: 4,5 Minuten

In Österreich gibt es seit dem Jahr 2005 die Möglichkeit des freiwilligen Pensionssplittings zwischen Eltern gemeinsamer Kinder. Leider wird es kaum in Anspruch genommen, weil fast niemand etwas davon weiß. Seit seiner Einführung vor 15 Jahren haben laut der Statistik der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) bis Ende 2019 lediglich 1876 (!) Paare das freiwillige Pensionssplitting in Anspruch genommen. Unglaublich, wie ich finde, denn hier geht es um ein Instrument gegen die allseits bekannte Altersarmut von Frauen. Deshalb bin ich der Meinung: Jede Frau sollte es kennen!

Wozu ein Pensionssplitting?

Durch lange Kindererziehungszeiten, Teilzeitbeschäftigung und früherem Pensionsantritt im Gegensatz zu Männern kommt es bei den meisten Frauen zu erheblichen Verlusten bei den Pensionsansprüchen. Das Alterseinkommen von Frauen ist in Österreich mit 982 Euro im Schnitt um 50% geringer als das von Männern. Damit liegt Österreich im EU-Durchschnitt an viertletzter Stelle bei der Pensionslücke zwischen Männern und Frauen.

2017 wurde von der damaligen Frauenministerin Pamela Rendi-Wagner noch keine Notwendigkeit einer Reform gesehen. In einer öffentlichen Chatrunde hatte ich das Vergnügen, sie um eine Stellungnahme zu bitten, wie sie sich für eine gesetzliche Verankerung eines verpflichtenden, statt eines bisher freiwilligen Pensionssplittings einzusetzen gedenkt. Ihre Antwort war kurz und bündig: „Das freiwillige Pensionssplitting wird kaum angenommen, das zeigt, dass hier kein Bedarf ist.“

Neu: Türkis-Grün plant automatisches Pensionssplitting

Das Türkis-Grüne Regierungsprogramm sieht das zum Glück anders. Derzeit stehen zwei Reformvarianten zum Thema Pensionssplitting nebeneinander. Die ÖVP plant danach ein automatisches Pensionssplitting bei gemeinsamen Kindern mit einer einmaligen, zeitlich befristeten Opt-Out Möglichkeit. Die Grünen bemühen sich um ein Pensionssplitting für alle Paare. Es soll demnach nicht entscheidend sein, ob jemand verheiratet ist, in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer Lebensgemeinschaft lebt, ein Splitting soll unabhängig von Kindern freiwillig möglich werden. Anfang März 2020 kündigte Familienministerin Raab immerhin die Einführung eines automatischen Pensionssplittings an, wobei noch – so die Ministerin – ein genaues Modell anhand internationaler Beispiele erarbeitet werden müsse. Diese Entwicklung ist erfreulich, gesetzgeberisch hat sich seit dieser Ankündigung jedoch noch nichts getan. Derzeit bleibt es also vorerst bei der seit 2005 bestehenden Variante des freiwilligen Pensionssplittings, das in seinen Einzelheiten folgendermaßen funktioniert:

Freiwilliges Pensionssplitting: Was ist das überhaupt?

Das freiwillige Pensionssplitting ermöglicht es dem erwerbstätigen Elternteil (also überwiegend dem Mann), bis zu 50 Prozent seiner Teilgutschrift auf dem Pensionskonto an den erziehenden Elternteil (also überwiegend der Frau) zu übertragen. Mit Teilgutschrift ist die Summe der jährlich erworbenen Beitragsgrundlagen gemeint, die mit 1,78% dem Pensionskonto gutgeschrieben werden. Für die Berechtigung zur Übertragung genügt eine anerkannte Elternschaft. Das heißt, dass die Eltern weder im gemeinsamen Haushalt leben, noch verheiratet oder verpartnert sein müssen.

Für welche Beitragszeiten gilt das Pensionssplitting?

Möglich ist die Übertragung für die ersten sieben Lebensjahre nach Geburt des Kindes. Als Kinder sind nicht nur leibliche Kinder, sondern auch Adoptiv- und Pflegekinder von der Regelung erfasst. Bei mehreren Kindern, die in einem kürzeren Abstand als 7 Jahre hintereinander geboren werden, endet der Berechtigungszeitraum jeweils mit Geburt des weiteren Kindes.

Beispiel: Werden 3 Kinder im Abstand von je 2 Jahren hintereinander geboren, beträgt der Anspruchszeitraum für das erste und zweite Kind jeweils zwei, für das dritte Kind volle sieben Jahre. Insgesamt kommt man bei diesem Beispiel daher auf einen Anspruchszeitraum von 11 Jahren (2+2+7).

Teilgutschriften können insgesamt für maximal 14 Jahre übertragen werden.

Höhe des Teilanspruchs beim Pensionssplitting

Die Übertragungshöhe beträgt höchstens 50 Prozent der Teilgutschrift (des erwerbtätigen Elternteils, daher meistens des Mannes) und kann für jedes Jahr separat als Betrag in Euro oder eben als Prozentsatz selbst bestimmt werden. Der zulässige Höchstbetrag wird von der PVA berechnet und darf im Pensionskonto des übernehmenden Elternteils die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten (5.370 Euro brutto monatlich im Jahr 2020).

Voraussetzungen der Übertragung

Teilansprüche können beim Pensionssplitting nur dann übertragen werden, wenn der empfangende Elternteil in diesem Zeitraum wegen Kindererziehung versichert gewesen ist oder sich überwiegend der Kindererziehung gewidmet hat. Der übertragende Elternteil kann nur Teilgutschriften für Versicherungszeiten aus einer Erwerbstätigkeit übertragen. Damit sind solche aus Arbeitslosen-, Kranken-, Wochen- oder Übergangsgeldbezug, aus Präsenz- oder Zivildienst, Kindererziehung oder einer freiwilligen Versicherung nicht übertragbar.

Achtung: Die Antragsstellung für das Pensionssplitting unterliegt einer Frist!

Sie muss bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des jüngsten Kindes beim zuständigen Pensionsversicherungsträger (der Träger, bei dem der überwiegend erwerbstätige Elternteil pensionsversichert ist) formlos eingebracht werden. In unserem Beispielfall oben bis zum zehnten Geburtstag des dritten Kindes.

Für die Antragstellung ist eine Vereinbarung der Eltern erforderlich. Das Formular hierfür kann auf der Website der Pensionsversicherungsanstalt heruntergeladen werden und ist auch bei den jeweiligen Dienststellen erhältlich.

Vor der Übertragung müssen die Versicherungszeiten und Gutschriften für die betroffenen Kalenderjahre feststehen. Das bedeutet, dass der Einkommenssteuerbescheid vor der Übertragung abgewartet werden muss. Die Übertragung erfolgt also im Nachhinein. Allerdings kann der Übertragungsantrag schon vorher gestellt und die Vereinbarung über die Höhe erst später nachgereicht werden, wenn alle notwendigen Daten vorhanden sind.

Die PVA bewilligt den Antrag per Bescheid, sobald die Übertragung durchgeführt wurde. Ab diesem Zeitraum kann die Übertragung weder widerrufen noch herabgesetzt werden, auch nicht im Fall einer Trennung oder Scheidung.

Fazit

Das freiwillige Pensionssplitting ist leider nach wie vor praktisch unbekannt. Die Vereinbarung über das Pensionssplitting bewirkt eine Umschichtung von Pensionsansprüchen, was sich vor allem dann bemerkbar macht, wenn die Beziehung später in die Brüche geht. Eine entsprechende Vereinbarung wird sich im Zuge einer Trennung schwerlich bewirken lassen, da sie ja derzeit noch freiwillig erfolgt. Ich empfehle Frauen daher, rechtzeitig die Initiative zu ergreifen, sich zu informieren und ihre Absicherung in der Pension partnerschaftlich und auf Augenhöhe zum Thema in der Beziehung zu machen.

Weiterführende Informationen

Ein kurzes Erklärungsvideo zum Thema Pensionssplitting finden Sie auf der Projekt-Seite von „TRAPEZ-Transparente Pensionszukunft. Sicherung der ökonomischen Unabhängigkeit von Frauen im Alter“ des Bundeskanzleramtes. Weitere Informationen erteilt das Sozialministerium und die Pensionsversicherungsanstalt.

Konkrete Informationen darüber, wie ich Sie begleiten kann, finden Sie hier >> Trennungsberatung

Herzlichst Ihre

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